Investmentsteuerreform 2018

Was sich ab 2018 ändert

Mit dem zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Investmentsteuerreformgesetz steht ein komplexer Systemwechsel in der Besteuerung von Investmentvermögen in Deutschland an. Der Deutsche Bundestag hat im Dezember vergangenen Jahres ein Reformgesetz beschlossen, das die Regeln für die Besteuerung von Publikumsfonds grundlegend ändert. Ab 1. Januar 2018 müssen hierzulande aufgelegte offene Publikumsfonds auf bestimmte Erträge erstmals Steuern direkt aus dem Fondsvermögen zahlen. Und auch für die Besteuerung der laufenden Erträge und der Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen bei den Anlegern gelten neue Regeln.

 

Die gute Nachricht ist: Die meisten Privatanleger werden durch die Reform unter dem Strich nicht mehr Steuern zahlen als bisher.



Downoad "Investmentsteuerreform kompakt"

Die Broschüre „Investmentsteuerreform kompakt“ des BVI* gibt einen Überblick über die Eckpunkte der Reform und beantwortet die häufigsten Fragen möglichst verständlich.

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Michael Totz

Dipl.-Bankbetriebswirt

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Wichtige Fakten zur Steuerreform auf einen Blick

  • Ab 1. Januar 2018 müssen deutsche Fonds auf bestimmte inländische Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen. Das ist neu – denn bislang werden nur die Anleger besteuert, aber nicht deutsche Fonds.
  • Versteuern müssen die Fonds künftig Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, falls diese Einkünfte aus Deutschland stammen.
  • Für Privatanleger steigt die Steuerbelastung unter dem Strich nicht. Sie erhalten einen Ausgleich über Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds.
  • Fondsanleger, die keine Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zahlen und damit nicht von Steuerfreistellungen profitieren, zahlen nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums im Schnitt nur knapp drei Euro mehr pro Jahr.
  • Der Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, fällt ab 1. Januar 2018 weg. Für die meisten Privatanleger werden die Folgen des Wegfalls durch einen Freibetrag von 100.000 Euro aber deutlich abgemildert.
  • Der Wegfall des Bestandsschutzes ist kein Grund für Anleger, die Alt-Anteile noch vor 2018 zu verkaufen. Im Gegenteil: Wer die Anteile bis dahin verkauft, verschenkt zumindest Teile des Freibetrags von 100.000 Euro.

 Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.


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